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Aktuelles
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Aktuelles zur Praxisgebühr
Seit Anfang 2004 gehört die Praxisgebühr zu unsrem Praxis-Alltag. Obwohl wir uns alle gezwungenermaßen an sie gewöhnt haben, bleibt sie dennoch ein Ärgernis und es ändert sich nichts daran, dass es sich um eine staatlich verordnete "Krankenkassenbeitragserhöhungsgebühr" handelt. Weil immer wieder neue "Nachbesserungen" erfolgt sind und somit für große Verwirrung gesorgt haben, wollen wir Ihnen im Folgenden nochmals die wichtigsten Regelungen aufführen:
Wer muss die Praxisgebühr bezahlen?
Ab dem 18. Lebensjahr muss jeder sowohl bei jedem ersten Besuch eines niedergelassenen Arztes oder Psychotherapeuten als auch eines Arztes im Notfalldienst die Praxisgebühr bezahlen, d.h. maximal 2x im Quartal, wenn u.a. Punkte beachtet werden. (Im Notfall werden Sie natürlich auch dann behandelt, wenn Sie nicht sofort die Praxisgebühr bezahlen können!)
Ausnahmen:
- Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
- bei Vorlage einer Überweisung aus dem aktuellen Quartal
- reine Vorsorgeuntersuchungen (z.B. Gesundheits-Check) oder Impfungen
- wenn Kostenerstattung mit der Krankenkasse vereinbart ist
- wenn eine aktuelle Zuzahlungsbefreiung aus dem laufenden Jahr vorliegt
Dies sollten Sie beachten:
Vertretung: Wird Ihr Arzt im Laufe eines Quartals durch einen Kollegen vertreten, darf dieser die Praxisgebühr nicht erneut einfordern. Sollten Sie noch nicht für das laufende Quartal bezahlt haben, müssen Sie jedoch die Praxisgebühr beim Vertreter bezahlen und legen dann Ihrem Hausarzt die Quittung vor, wobei dann bei diesem die Bezahlung entfällt.
Reise/Urlaub: Bei notwendiger Weiterbehandlung einer bestehenden akuten oder chronischen Erkrankung in Ihrem Urlaub, können Sie von Ihrem behandelnden Arzt eine entsprechende Überweisung bekommen, sodass in diesen Fällen die erneute Zahlung der Praxisgebühr entfällt. (Hinweis: Das prophylaktische Ausstellen einer Überweisung ist allerdings nicht erlaubt!).
Ambulante Krankenhausbehandlung: Für eine notwendige ambulante Behandlung können Sie von Ihrem Hausarzt eine Überweisung bekommen und somit sich die erneute Zahlung der Praxisgebühr ersparen. In allen anderen Fällen zahlen Sie erneut 10,00 €.
Telefonische Inanspruchnahme: Auch wenn Sie Ihren Arzt nur telefonisch sprechen, wird die Praxisgebühr fällig und nachträglich in Rechnung gestellt.
Quittung: Die Zahlung der 10,00 € Praxisgebühr wird Ihnen quittiert, ggfs. mit dem Zusatz "Notdienst". Bitte heben Sie die Quittung gut auf. Sie gilt als Nachweis für die gezahlten Beträge, auch wenn Sie sich von Ihrer Krankenkasse von der Zuzahlung befreien lassen wollen.
Fazit:
Natürlich können Sie auch ohne Überweisung mehrere Ärzte im Quartal aufsuchen, müssen dann allerdings jeweils erneut die Praxisgebühr entrichten. Auch das Nachreichen einer Überweisung befreit nicht von der Zahlung der Praxisgebühr. Sie darf in solch einem Fall auch nicht rückerstattet werden!
Vorteilhafter ist es jedoch sicherlich, den Hausarzt als Koordinator zu benutzen und mit ihm die notwendigen Überweisungen abzusprechen.
Eine letzte Bitte:
Bitte unterstützen Sie uns weiterhin, den Aufwand bei der Erhebung der Praxisgebühr so gering wie möglich zu halten. Bringen Sie uns die 10,00 € möglichst sofort und im passenden Betrag in bar mit zur ersten Konsultation. So bleibt uns mehr Zeit, uns um unsere eigentliche Aufgabe zu kümmern: Ihre Gesundheit!
Herzlichen Dank! Ihr Praxisteam.
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